Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

1.1.    Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen sind Vertragsbestandteil sämtlicher Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge der PohlCon Solar mit Unternehmen, Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Vertragspartner). Dies gilt auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte der genannten Art und auch dann, wenn in einem zukünftigen Geschäft keine ausdrückliche Einbeziehung vereinbart wird.
1.2.    Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter werden nicht Vertragsbestandteil, soweit PohlCon Solar diesen nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
1.3.    Abweichungen von diesen Allgemeinen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie individualvertraglich mit dem Vertragspartner schriftlich vereinbart werden. Dies gilt insbesondere für eine die Schriftformerfordernis aufhebende Vereinbarung.
1.4.    Hat PohlCon Solar auch Montage/Bauleistungen zu erbringen, gelten nachrangig zusätzlich die Bestimmungen der VOB/B.

2. Angebote und Unterlagen

2.1    Angebote, Katalogangaben oder übermittelte Pläne, Abbildungen, Kostenvoranschläge oder Muster der PohlCon Solar sind freibleibend. Der Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung PohlCon Solar zustande.
2.2    Mündliche Zusagen der PohlCon Solar vor Abschluss des Vertrages sind unverbindlich. Mündliche Abreden werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2.3    Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Im Übrigen sind Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben annähernd. Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind handelsübliche Abweichungen zulässig. Änderungen bleiben vorbehalten.
2.4    An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen behält sich PohlCon Solar Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch für von PohlCon Solar erstellte Planungen oder Berechnungen. Diese sind ausschließlich für die Verwendung mit PohlCon Solar-Produkten bestimmt.

3. Preise

3.1.    Angegebene Materialpreise sind Nettopreise ab Auslieferungslager einschließlich Standardverpackung und Verladung, jedoch zuzüglich vom Vertragspartner zu tragender gesonderter Verpackung (z. B. Übersee oder gesonderte Transportsicherung auf Kundenwunsch), Transportversicherung, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen, Bewilligungen sowie sonstiger durch die Anlieferung verursachter Kosten.
3.2.    Ohne besondere Vereinbarung werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Listenpreise berechnet.
3.3.    Erhöhen oder vermindern sich für eine vereinbarungsgemäß frühestens 4 Monate nach Vertragsschluss zu erbringende Leistung oder Teilleistung die Einkaufspreise des eingesetzten Materials zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gegenüber dem Einkaufspreis bei Vertragsschluss um mehr als 5 Prozent, hat jede Vertragspartei das Recht, für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise an die aktuellen Einkaufspreise zu verlangen. Führt diese Preisanpassung zu einer wesentlichen Überschreitung des vereinbarten Preises der Gesamtleistung, kann der Vertragspartner den Vertrag kündigen. PohlCon Solar steht dann nur die in § 645 Abs. 1 BGB bestimmte Vergütung zu.
3.4.    Aufträge unter EUR 150 werden mit EUR 25 Mindermengenzuschlag zzgl. Versandkosten berechnet.
3.5.    Nicht mit den Preisen abgegolten und nach Zeitaufwand zu bezahlen sind bei Aufträgen einschließlich Montage:

  • angeordnete zusätzliche Arbeiten;
  • Montagemehraufwand wegen Abweichens der tatsächlichen Verhältnisse auf der Baustelle von den Grundlagen des Angebotes;
  • Demontieren und Wiedermontieren von bereits ordnungsgemäß montiertem Material;
  • Abändern des katalogmäßigen Materials während der Montage;
  • Mehraufwand durch nachträgliche Montagearbeiten mit Arbeitsplatzwechsel in einem Bauabschnitt, in dem die Arbeiten bereits beendet sind;
  • bauseitig bedingte, von PohlCon Solar unverschuldete Wartezeiten;
  • Ab- und Wiederanreise der Monteure und Wiedereinrichtung der Baustelle bei bauseitig bedingter Montageunterbrechung.

3.6.    Die Vergütung der PohlCon Solar für Leistungen gemäß 3.5 berechnet sich nach Stundensätzen (Zeithonorar) auf der Grundlage des tatsächlichen Zeitaufwandes. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, beträgt der Stundensatz EUR 100 für Bauleiter, EUR 49 für Monteure.

4. Termine

4.1.    Feste Lieferfristen und Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung. Im Zweifel ist für den Beginn einer Lieferfrist das Datum der Auftragsbestätigung der PohlCon Solar maßgeblich.
4.2.    Vereinbarte Liefertermine gelten nur bei rechtzeitiger Klärung aller erforderlicher Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Vertragspartners (z. B. Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Leistung einer Anzahlung).
4.3.    Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Auslieferungslager der PohlCon Solar verlässt.
4.4.    PohlCon Solar ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese zu berechnen.
4.5.    Sofern PohlCon Solar Termine aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (z. B. Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Krieg, Terrorakte, Feuerschäden, unvorhersehbare Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmängel, Streiks, Aussperrungen, Verfügungen von Behörden), verlängert sich die Frist um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde und weder PohlCon Solar noch ihre Zulieferer ein Verschulden trifft. PohlCon Solar wird den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen neuen Termin mitteilen.
4.6.    Ein Rücktritt wegen der Nichteinhaltung von Terminen erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, soweit die bereits erbrachten Leistungen verwendbar sind.
4.7.    Verlängert sich die Ausführung aus Gründen, die PohlCon Solar nicht zu vertreten hat und die nicht aus ihrem Leistungsbereich stammen, hat sie Anspruch auf Ersatz der ihr hierdurch verursachten Mehrkosten.
4.8.    Ein Anspruch auf Rücknahme nicht benötigter Ware durch PohlCon Solar besteht nicht. Aktuelle standardmäßige Katalogware im wiederverkaufsfähigen, einwandfreien Zustand kann nach vorheriger Absprache und Anmeldung binnen drei Monaten nach Lieferung bei frachtfreier Anlieferung frei Werk bzw. Niederlassung zurückgenommen werden. Die Rückerstattung des Kaufpreises erfolgt nach Prüfung der Ware unter Abzug einer Pauschale für Verwaltungs- und Vertriebskosten in Höhe von 25% des Netto-Kaufpreises, mindestens aber EUR 50. Eventuell erforderliche Kosten der Nachbesserung und Neuverpackung werden zusätzlich nach Aufwand in Abzug gebracht. Rücklieferungen von Materialien in Sonderausführung sowie angebrochene Verpackungseinheiten werden nicht angenommen.

5. Gefahrtragung/Gefahrübergang

5.1.    Erfüllungsort für Lieferleistungen ist das Auslieferungslager der PohlCon Solar. Im Falle der Abholung durch den Vertragspartner mit der Bereitstellung, im Falle der Versendung mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die PohlCon Solar nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
5.2.    Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Vertragspartner. Bei Lagerung durch die PohlCon Solar betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

6. Zahlung

6.1.    Vorbehaltlich individueller Vereinbarung werden für Lieferungen folgende Zahlungen fällig:
"    ein Drittel bei Vertragsschluss,
"    ein Drittel bei Versandbereitschaft,
"    ein Drittel bei Lieferung.
Umfasst der Vertrag Lieferung und Montage, werden vorbehaltlich individueller Vereinbarung folgende Beträge in % der vertraglich vereinbarten Vergütung zur Zahlung fällig:

  • 10 % bei Vertragsabschluss,
  • 30 % bei Beginn der Montage,
  • jeweils 10 % bei Anlieferung von jeweils 25 % des von der PohlCon Solar zur Erbringung der Leistung beigestellten Materials,
  • 15 % nach Abschluss der Modulmontage,
  • 5 % nach Abnahme (Schlusszahlung).

6.2.    Die Zahlung des jeweiligen Rechnungsbetrages hat 14 Tage nach Rechnungseingang an PohlCon Solar zu erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist der Zahlungseingang bei der PohlCon Solar.
6.3.    Der Vertragspartner stimmt einer Übermittlung der Rechnung in elektronischer Form (per E-Mail) zu.
6.4.    Der Vertragspartner hat sämtliche Rechnungen unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich zu erheben. Andernfalls sind nach Ablauf dieser Frist formale Einwendungen gegen die Rechnung durch den Vertragspartner ausgeschlossen.
6.5.    Fällt Umsatzsteuer an, haben Zahlungen zuzüglich der im Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu erfolgen.
6.6.    Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen ist PohlCon Solar berechtigt, sofortige Barzahlung für alle Lieferungen zu verlangen. Gleiches gilt bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners begründet in Frage stellen.
6.7.    Entscheidet sich der Vertragspartner per SEPA-Firmenlastschrift zu bezahlen, hat er PohlCon Solar die aktuellen SEPA-Formulare ausgefüllt und unterzeichnet zur Verfügung zu stellen. Der Einzug erfolgt an dem auf der Rechnung hierfür genannten Datum. Diese Mitteilung des Datums auf der Rechnung genügt als Mitteilung der geplanten Abbuchung (prenotification). Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem bezeichneten Konto zu sorgen.
6.8.    Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1.    PohlCon Solar behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller ihr aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. 
7.2.    Der Vertragspartner ist zur Verarbeitung oder Verbindung der Erzeugnisse von PohlCon Solar mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwirbt PohlCon Solar zur Sicherung ihrer Vergütungsansprüche Miteigentum nach dem Wertverhältnis, das der Vertragspartner schon jetzt an PohlCon Solar überträgt.
7.3.    Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Vertragspartner tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an PohlCon Solar ab. Werden PohlCon Solar gehörende Erzeugnisse zusammen mit anderen Waren weiterverkauft, so ist die Kaufpreisforderung in Höhe des Preises der Erzeugnisse von PohlCon Solar abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt.
7.4.    Auf Verlangen von PohlCon Solar hat der Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die im Eigentum oder Miteigentum von PohlCon Solar stehende Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie PohlCon Solar auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der ganz oder teilweise PohlCon Solar gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat der Vertragspartner PohlCon Solar unverzüglich mitzuteilen.
7.5.    PohlCon Solar ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten des Vertragspartners die Rechte aus diesem Abschnitt zu widerrufen und die Herausgabe der im Vorbehalts- oder Miteigentum von PohlCon Solar stehenden Waren zu verlangen.
7.6.    Übersteigt der Wert der für PohlCon Solar bestehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so wird PohlCon Solar auf Verlangen des Vertragspartners insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
7.7.    Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt eine dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist für die Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Vertragspartners notwendig, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

8. Beanstandungen/Mängelansprüche/Haftung

8.1.    Übernimmt PohlCon Solar nicht auch die Montage, hat der Vertragspartner die Ware unverzüglich nach deren Empfang auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere Sorten, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel müssen PohlCon Solar unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich angezeigt werden. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt.
8.2.    Im Falle einer mangelhaften Leistung leistet PohlCon Solar vorrangig dadurch Gewähr, dass sie nach ihrer Wahl den Mangel beseitigt oder eine mangelfreie Sache liefert (Nacherfüllung). Auf ein Fehlschlagen der Nacherfüllung kann sich der Vertragspartner erst berufen, wenn zwei Nacherfüllungsversuche ebenfalls fehlgeschlagen sind oder seit der Mangelrüge eine angemessene Frist ohne Nacherfüllungsversuch verstrichen ist. Angemessen ist im Zweifel eine Frist, die der vertraglichen Leistungsfrist entspricht.
8.3.    Beanstandete Ware ist zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die zum Zweck der Prüfung erforderlichen Aufwendungen trägt im Falle der Mangelhaftigkeit PohlCon Solar. Die aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten kann PohlCon Solar ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Unbegründetheit der Mangelrüge für den Vertragspartner nicht erkennbar war. 
8.4.    Im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache sind Ansprüche des Vertragspartners auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache (Aufwendungsersatz) ausgeschlossen, wenn er bei Einbau oder Anbringen der mangelhaften Sache den Mangel kennt. Ist dem Vertragspartner ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn PohlCon Solar den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
8.5.    Ist die Leistung nicht für ein Bauwerk bestimmt, beträgt die Verjährungsfrist für vertragliche Gewährleistungsansprüche ein Jahr. Gleiches gilt für Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners gemäß § 445 a BGB, soweit der letzte Vertrag in der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist.

9. Haftung und Schadenersatz

9.1.    Die Haftung der PohlCon Solar auf Schadensersatz ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Absatzes eingeschränkt.
9.2.    PohlCon Solar haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung, deren Freiheit von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung der Leistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal oder den Schutz des Eigentums des Vertragspartners vor erheblichen Schäden bezwecken.
9.3.    Soweit PohlCon Solar technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
9.4.    Für von Dritten überlassene Solarmodule und sonstige Materialien, Werkzeuge und Geräte haftet die PohlCon Solar GmbH & Co. KG gem. § 690 BGB.
9.5.    Die Haftung für Schäden durch Bodenveränderungen, insbesondere Setzungen ist ausgeschlossen.
9.6.    Soweit PohlCon Solar dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die PohlCon Solar bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistung typischerweise zu erwarten sind.
9.7.    Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der PohlCon Solar für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 10.000.000 je Schadensfall beschränkt. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
9.8.    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der PohlCon Solar.
9.9.    Diese Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz und für datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen.

10. Zusätzliche Bedingungen für Montagearbeiten

10.1.    Leistungen des Vertragspartners
Mit der Auftragserteilung sichert der Vertragspartner die nachstehenden, für PohlCon Solar kostenlosen Leistungen zu:

  • Vorhaltung einer für Anweisungen (einschließlich Stundenlohnarbeiten, Nachträge und technische Festlegungen) und Aufmaße bevollmächtigten deutschsprachigen Bauleitung vor Ort;
  • Bewachung der Baustelle;
  • Koordination mit anderen Gewerken; 
  • Einmessung des Baufeldes;
  • Baustelleneinrichtung, bestehend aus Bautoilette, Bauzaun, Beleuchtung (soweit erforderlich), Bauwasser und Baustrom;
  • Abschluss aller bauseitigen Vorleistungen - die Herstellung von Zuwegungen und Erdarbeiten obliegt - soweit erforderlich - dem Auftraggeber
  • Sicherstellung einer kontinuierlichen Montage ohne Unterbrechungen in der normalen Arbeitszeit;
  • abschließbarer, beleuchteter Raum zur Lagerung von Werkzeugen und Kleinmaterialien;
  • ausreichender Platz für Mannschafts- und ggf. Bürocontainer;

10.2.    Abnahme und Aufmaß
Der Vertragspartner hat Montagearbeiten gemeinsam mit PohlCon Solar aufzumessen und - ggf. im Wege der Teilabnahme - abzunehmen, bevor diese durch nachfolgende Leistungen verdeckt oder von nachfolgenden Gewerken in Benutzung genommen werden. Andernfalls gilt die Abnahme dieser Leistung nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung bzw. der Verdeckung als erfolgt. In sich geschlossene Bauabschnitte sind nach Fertigstellung ebenfalls gemeinsam aufzumessen und abzunehmen. Die Kosten für eine vom Vertragspartner gewünschte nochmalige Anreise zur Überprüfung des Aufmaßes oder der Abnahme sind vom Vertragspartner zu tragen.
10.3.    Bauunterbrechung/fehlende Baufreiheit
PohlCon Solar ist bei nicht von ihr zu vertretender Bauunterbrechung berechtigt, für bereits angeliefertes Material nach ihrer Wahl Teilabnahme und Teilvergütung (Materialkosten ohne Montagekosten) oder die Überlassung eines verschließbaren Lagerraumes zu verlangen. Andernfalls darf PohlCon Solar das Material wieder zu Lasten des Vertragspartners zurücktransportieren und (nach Ende der Unterbrechung) neu anliefern lassen. Dies gilt auch, wenn termingerecht geliefertes Material nicht montiert werden kann, weil bauseitige Vorleistungen fehlen.
10.4.    Nachunternehmer
PohlCon Solar ist berechtigt, Leistungen durch qualifizierte Nachunternehmer zu erbringen.
10.5.    Beistellung durch Auftraggeber
Werden vom Auftraggeber Solarmodule oder sonstige Stoffe zur Ausführung zur Verfügung gestellt, so ist der Auftraggeber für deren Tauglichkeit verantwortlich. Nimmt PohlCon Solar für den Auftraggeber Solarmodule entgegen, wird PohlCon Solar eine Sichtprüfung auf offenkundige Beschädigungen durchführen. Eine dem Auftraggeber ggf. gegenüber seinem Lieferanten nach § 377 HGB obliegende Untersuchungs- und Rügepflicht übernimmt PohlCon Solar für den Auftraggeber nicht. 
10.6.    Sicherheitsleistung
PohlCon Solar ist berechtigt, eine Bauhandwerkersicherung entsprechend § 650 f BGB zu fordern. Die Parteien sind sich einig, dass in diesem Fall eine angemessenen First 7 Bankarbeitstage beträgt.

11. Datenschutz

PohlCon Solar verarbeitet personenbezogene Daten nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Detaillierte Ausführungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch PohlCon Solar sind in den gesonderten Informationen zur Datenverarbeitung enthalten. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Wahrung der Vertraulichkeit. Sie verpflichten sich, personenbezogene Daten, die ihnen im Rahmen der Vertragsabwicklung bekannt werden, nur auf rechtmäßige und datenschutzkonforme Weise zu verarbeiten. Die Vertragsparteien verpflichten sich darüber hinaus, nur solche Mitarbeiter einzusetzen, die auf die Einhaltung der Vertraulichkeit verpflichtet und entsprechend belehrt worden sind.

12. Rücknahme von Verpackungen, § 15 Abs. 1 VerpackG

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 VerpackG ist PohlCon Solar zur Rücknahme bestimmter, nicht-systembeteiligungspflichtiger Verpackungen gegenüber dem Vertragspartner verpflichtet. Diese Rücknahmepflicht ist beschränkt auf gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe, wie die von PohlCon Solar in Verkehr gebrachten. Verpackungsmaterial, das zurückgenommen werden soll, ist in quantitativer Hinsicht auf den Umfang des ausgegebenen Verpackungsmaterials begrenzt. Ist der Vertragspartner Endverbraucher, beschränkt sich die Rücknahmepflicht weiterhin auf die Verpackungen von Waren, die unmittelbar aus dem Sortiment von PohlCon Solar stammen. Als Ort der Rückgabe des Verpackungsmaterials wird zwischen PohlCon Solar und dem Vertragspartner das jeweilige Auslieferungslager der PohlCon Solar vereinbart. Transport- und Entsorgungskosten obliegen dem Vertragspartner. Für die Rechnungs- und Zahlungsmodalitäten hinsichtlich der Entsorgung finden Ziffer 6.2 bis 6.5, 6.7, 6.8 dieser AGB entsprechend Anwendung.

13. Gerichtsstand/Rechtswahl

Der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ist der Sitz der PohlCon Solar. Die PohlCon Solar ist jedoch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners oder der Lieferadresse/Ort des Bauvorhabens zu klagen. Es gilt ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

14. Sonstiges

Soweit der Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Bei Differenzen zwischen der englischen und der deutschen Fassung, ist die deutsche Fassung der AGB maßgeblich.


Stand: 29.09.2023

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